Auszug aus dem Stiftbrief

Dem Institut ist durch den Stiftbrief die Aufgabe gestellt, die Reine Rechtslehre und ihren wissenschaftlichen Widerhall im In- und Ausland zu dokumentieren, darüber zu informieren und die weitere Durchdringung, Fortführung und Entwicklung der Reinen Rechtslehre zu fördern. Das Institut dokumentiert weiters nicht nur sämtliche Werke Kelsens, sondern auch jene Merkls, Verdross' und anderer zum Kreis von Kelsen gehörenden Personen. Außerdem führt das Institut eine umfangreiche Auswahl an Sekundärliteratur insbesondere zur Reinen Rechtslehre, aber auch weit darüber hinaus. All diese Literatur wird in der institutseigenen Bibliothek gesammelt und fortwährend ergänzt.

Der Stiftbrief bestimmt die Einrichtung von vier Organen: des Präsidenten, des Kuratoriums, des Vorstandes und der Geschäftsführer. Der Präsident ist der Bundeskanzler; er führt insbesondere den Vorsitz im Kuratorium. Das Kuratorium besteht aus dem Präsidenten und insgesamt zwölf weiteren Mitgliedern; davon werden sechs Mitglieder von der Bundesregierung, sowie je ein Mitglied von jeder österreichischen rechtswissenschaftlichen Fakultät und von jeder nicht in Fakultäten gegliederten österreichischen Universität, an der das Studium der Rechtswissenschaft nicht bloß als Nebenfach gepflegt wird, für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Zum Mitglied des Kuratoriums können nur Personen bestellt werden, die sich zur Schule der Reinen Rechtslehre bekennen, ihr nahestehen oder überhaupt um die Förderung des Stiftungszwecks bemüht sind.

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern: Drei Mitglieder werden vom Kuratorium für die Dauer von drei Jahren aus seiner Mitte gewählt; weitere zwei Mitglieder werden vom Kuratorium als Geschäftsführer für den gleichen Zeitraum bestellt. Weiters kann das Kuratorium den Herausgeber einer Gesamtausgabe der Werke Kelsens für den gleichen Zeitraum zum Mitglied des Vorstandes bestellen. Zu Geschäftsführern dürfen nur Wissenschafter*innen bestellt werden, deren bisheriges Wirken eine die Institutszwecke bestmöglich fördernde Tätigkeit erwarten lässt; sie dürfen dem Kuratorium nicht angehören. Die Tätigkeit der Mitglieder der Organe des Instituts ist ehrenamtlich.